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Bündnis Koordination, Initiator
Herr Dipl.-Ing. Andreas Riedel
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Die Meinungsfreiheit
genauer Meinungsäußerungsfreiheit, auch Redefreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln und ist durch das Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 geschützt. Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet. Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit. Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Art. 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.
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Quellenangabe: https://www.e-recht24.de
1BVerfG. 444/14 und 1 BVerfG. 527/13
BVerfG.: Grundsätze der Kritik an öffentlichen Stellen
Am 24.07.2013 hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1BvR 444/14 und 1 BvR 527/13 sich mit der Frage beschäftigt, welche Grundsätze bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu beachten sind.
Hierbei merkt das Bundesverfassungsgereicht an, das insbesondere berücksichtigt werden müsse, das das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.
Im konkreten Fall handelte es sich um Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation, die einer Sachbearbeiterin des Rechtsamtes den „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verlieh.
Die Mitarbeiterin wurde dabei namentlich genannt.
Wegen „übler Nachrede“ (strafbar gemäß § 186 StGB) wurde die Mitarbeiter der Flüchtlingsorganisation in erster Instanz vom Amtsgericht zu Lasten der Sachbearbeiterin verurteilt.
Das Amtsgericht stellte dabei fest, das die im „Denkzettel“ aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht nachweisbar wahr gewesen wären.
Auch vom Landgericht wurde die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Landgericht ging insbesondere davon aus, das mit der „fraglichen Äusserung“ die Diffamierung der betroffenen Sachbearbeiterin im Vordergrund gestanden habe und das die „ehrverletzenden Äusserungen“ nicht in legitimer Weise zur Meinungsbildung hätten beitragen können.
Die Mitarbeiter der Flüchtlingsorganisation beriefen sich jedoch auf ihre vom Grundgesetz in Artikel 5 geschützte Meinungsfreiheit.
Das Landgericht bewertete die öffentlichen Äusserungen der Mitarbeiter jedoch (ebenso wie das Amtsgericht) als Schmähkritik.
Das Bundesverfassungsgericht bewertete die öffentliche Kritik anders.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, das es nicht erforderlich sei, sich bei der Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit das Recht auf polemische Zuspitzung nicht abgesprochen werden darf.
Mit diesem Urteil stärkt das Bundesverfassungsgericht die Opfer staatlicher Gewalt.
Opfer staatlicher Gewalt haben nun die Möglichkeit Ross und Reiter auch öffentlich zu benennen ohne dabei wegen übler Nachrede wegen ihrer öffentlichen Kritik belangt zu werden.
Das vollständige Urteil kann auf der Seite des Bundesverfassungsgericht unter diesem Link eingesehen werden.